Verfahrenspfleger - Sachs Georg - Erbenermittlung, Nachlasspflege und mehr.

Wappen
Foto Georg Sachs
Direkt zum Seiteninhalt
Verfahrenspfleger

Der Verfahrenspfleger hat in Deutschland die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (auf Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Er hat ähnliche wie ein Rechtsanwalt, als Parteivertreter die gleichen Rechte und Pflichten für seinen „Mandanten“. Für ihn gelten daher auch die gleichen Bestimmungen zum Datenschutz, zur Dokumentation (Aktenhaltung) und Aussageverweigerungsrecht.

Aufgaben

Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichts erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind.

Unterbringungsverfahren, dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. „D.h. er vertritt, vergleichbar mit einem Rechtsanwalt oder juristischen Beistand, nur die Interessen des Kindes.  Hauptsächlich wird dies in seiner schriftlichen Stellungnahme, in der auch ein Antrag oder eine  Anregung im Namen des Kindes formuliert werden soll, deutlich, Das Gericht fordert diese Stellungnahme meist innerhalb einer bestimmten Schriftsatzfrist an, so dass alle Parteien vor Anberaumung einer mündlichen Anhörung, den Inhalt und den Antrag des Kinder- und Jugendanwalts oder Verfahrenspflegers kennen. In der mündlichen Anhörung vor Gericht hat er alle Rechte, die einem Rechtsanwalt auch zustehen. Er kann Anträge stellen, Befragungen vornehmen, Beweisaufnahmen anregen, Beweismittel vorbringen.


Zurück zum Seiteninhalt